Eine Marke möchte mit einer 16-jährigen Creatorin zusammenarbeiten, die Mutter schreibt die Mails, und das Management soll den Vertrag aufsetzen. Wer unterschreibt jetzt? Reicht die Unterschrift der Mutter? Und auf welches Konto geht das Honorar?
Bei minderjährigen Creatorn geht es nicht nur um Formalien. Ein Vertrag, den die falsche Person unterschrieben hat, ist unter Umständen unwirksam, und bei Kindern unter 15 kommen Regeln zum Jugendarbeitsschutz dazu. Dieser Artikel gibt dir einen Überblick für Deutschland, Österreich und die Schweiz und eine Checkliste für den Ablauf. Er ist eine allgemeine Einordnung, keine Rechtsberatung für den Einzelfall.
Wer unterschreibt? Die Grundregel in drei Ländern
In allen drei Ländern gilt: Ein minderjähriger Creator kann sich nicht ohne Weiteres allein vertraglich binden. Die Einzelheiten unterscheiden sich.
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Volljährig ab | 18 | 18 | 18 |
| Grundregel | ab 7 Jahren beschränkt geschäftsfähig, Verträge brauchen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter | Verträge, die das Kind verpflichten, brauchen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters | urteilsfähige Minderjährige verpflichten sich mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter |
| Besonderheit | Verträge mit wiederkehrenden Pflichten, die länger als ein Jahr nach dem 18. Geburtstag laufen, können eine Genehmigung des Familiengerichts brauchen | mündige Minderjährige ab 14 können sich zu Dienstleistungen grundsätzlich selbst verpflichten, der gesetzliche Vertreter kann aus wichtigen Gründen lösen; außerordentliche Vermögensangelegenheiten brauchen die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts | was das Kind durch eigene Arbeit verdient, verwaltet es grundsätzlich selbst |
| Grundlage | §§ 106 ff., § 1643 BGB | §§ 167, 170, 171 ABGB | Art. 19, Art. 323 ZGB |
Für die Praxis heißt das: Lass Kooperations- und Managementverträge von den Eltern mitunterschreiben, auch wenn die Rechtslage im Einzelfall mehr Spielraum ließe. Marken verlangen das ohnehin fast immer. Bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten beide Elternteile das Kind gemeinsam. Unterschreibt nur ein Elternteil, sollte das andere schriftlich zugestimmt haben.
Laufzeit: Vorsicht beim 18. Geburtstag
Ein Managementvertrag mit drei Jahren Laufzeit für einen 17-Jährigen bindet ihn weit über die Volljährigkeit hinaus. In Deutschland brauchen Eltern für Verträge, die das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten und länger als ein Jahr nach dem 18. Geburtstag laufen sollen, unter Umständen die Genehmigung des Familiengerichts. Ausnahmen gibt es unter anderem, wenn das Kind nach dem 18. Geburtstag ohne Nachteile kündigen kann.
Der einfachste Weg in allen drei Ländern: Halte die Laufzeit bei Minderjährigen kurz, oder gib dem Creator ein Kündigungsrecht zum 18. Geburtstag ohne Nachteile. Das ist auch fair, denn mit 18 entscheidet er selbst, mit wem er weiterarbeitet. Wie du den Rahmenvertrag sonst aufbaust, steht im Artikel Managementvertrag für Creator.
Kinder unter 15: Jugendarbeitsschutz
Bei jüngeren Creatorn kommt öffentliches Recht dazu. Die Regeln wurden für Film, Theater und Werbeaufnahmen geschrieben. Wie weit sie auf Social Media anwendbar sind, wird diskutiert. Für Agenturen ist es sicherer, sie bei bezahlten Kooperationen mitzudenken.
- Deutschland: Die Beschäftigung von Kindern unter 15 ist nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz grundsätzlich verboten. Für Werbeaufnahmen und ähnliche Tätigkeiten kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen bewilligen, wenn die Eltern schriftlich eingewilligt haben.
- Österreich: Nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz kann die Verwendung von Kindern bei Foto-, Film- und Tonaufnahmen für Werbezwecke bewilligt werden. Dafür braucht es die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Schweiz: Nach der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz muss die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für Werbeaufnahmen der kantonalen Behörde 14 Tage vorher gemeldet werden; so beschreibt es die Wegleitung des SECO. Kommt innerhalb von zehn Tagen kein Gegenbericht, ist sie zulässig. Die kantonale Behörde sagt dir, welches Formular gilt.
Das Honorar gehört dem Kind
Was ein minderjähriger Creator verdient, ist sein Vermögen, nicht das der Eltern. In Deutschland verwalten es die Eltern im Rahmen der Vermögenssorge. In Österreich können mündige Minderjährige ab 14 über Einkommen aus eigenem Erwerb grundsätzlich selbst verfügen, soweit ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährdet sind. In der Schweiz verwaltet das Kind seinen Arbeitserwerb grundsätzlich selbst. Für dich als Management folgt daraus: Die Rechnung stellt der Creator, vertreten durch die Eltern, und die Auszahlung geht auf ein Konto auf seinen Namen. Eine Auszahlung auf das Privatkonto eines Elternteils solltest du nur mit schriftlicher Anweisung beider Eltern machen.
Auch steuerlich ist das Kind selbst der Steuerpflichtige. Es hat eigene Freibeträge, und die Einnahmen werden nicht bei den Eltern versteuert. Wie die Kleinunternehmerregelung dabei wirkt, steht im Artikel Kleinunternehmerregelung für Influencer.
Was im Vertrag zusätzlich stehen sollte
- „gesetzlich vertreten durch“ mit den Namen beider Elternteile im Vertragskopf
- eine Unterschriftszeile je Elternteil, getrennt von der des Creators
- die Einwilligung der Eltern in die Nutzung von Name, Bild und Stimme für die vereinbarte Werbung
- Regeln zu Drehzeiten, die Schule und Ruhezeiten berücksichtigen
- keine Inhalte zu Produkten, die für Minderjährige nicht beworben werden dürfen
- die Kontoverbindung auf den Namen des Creators
Ablauf für Agenturen
- Geburtsdatum beim Onboarding erfassen und prüfen, ob der Creator bei Vertragsbeginn minderjährig ist.
- Beide Erziehungsberechtigten mit Namen und E-Mail in den Stammdaten hinterlegen.
- Laufzeit des Rahmenvertrags mit Blick auf den 18. Geburtstag festlegen.
- Bei Kindern unter 15 klären, ob eine Bewilligung oder Meldung nötig ist, und wer sie beantragt.
- Kooperationsverträge mit Unterschrift des Creators und der Eltern versenden.
- Auszahlung auf ein Konto des Creators, Rechnung auf seinen Namen.
Wie du einen neuen Creator insgesamt aufnimmst, beschreibt der Artikel neues Talent aufnehmen.
Checkliste bei minderjährigen Creatorn
Quellen und Einordnung
Recherche: 15.10.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 106 bis 113, §§ 1629, 1643
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), §§ 5 und 6
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Österreich (ABGB), §§ 170 und 171
- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz Österreich (KJBG), § 6
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 19 und Art. 323
- Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Schweiz (ArGV 5), Art. 7, mit Wegleitung des SECO
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln zusammen und ist keine Rechtsberatung. Bei Kindern unter 15 lohnt die frühe Rückfrage bei der zuständigen Behörde.
Häufige Fragen
Kann ein 16-jähriger Creator einen Kooperationsvertrag allein unterschreiben?
In der Regel nicht wirksam. In Deutschland und der Schweiz braucht er die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, in Österreich gibt es ab 14 Ausnahmen für Dienstleistungen. Marken verlangen fast immer die Unterschrift der Eltern.
Müssen beide Eltern unterschreiben?
Bei gemeinsamem Sorgerecht vertreten beide Eltern das Kind gemeinsam. Unterschreibt nur ein Elternteil, sollte das andere schriftlich zugestimmt haben.
Darf ein Managementvertrag über den 18. Geburtstag hinaus laufen?
Das ist heikel. In Deutschland kann bei längeren Bindungen eine Genehmigung des Familiengerichts nötig sein. Einfacher ist eine kurze Laufzeit oder ein Kündigungsrecht zum 18. Geburtstag.
Was gilt bei Kindern unter 15?
Zusätzlich zum Vertrag gelten Regeln zum Jugendarbeitsschutz. In Deutschland und Österreich braucht es für Werbeaufnahmen eine Bewilligung, in der Schweiz eine Meldung an die kantonale Behörde 14 Tage vorher.
Auf wessen Konto geht das Honorar?
Das Honorar gehört dem Kind. Es geht auf ein Konto auf seinen Namen, die Rechnung stellt der Creator, vertreten durch die Eltern.
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