Ein neuer Creator sagt zu, und jetzt soll der Vertrag her. Viele Managements nehmen dann den Text, den sie selbst einmal unterschrieben haben, oder ein Muster aus dem Netz, das für Musiker oder Models geschrieben wurde. Das rächt sich spätestens, wenn der Creator nach einem Jahr wechseln will und niemand sagen kann, für welche Marken noch Provision fällig ist.
Dieser Artikel ist für Managements, die einen Rahmenvertrag mit ihren Creatorn aufsetzen oder überarbeiten. Er zeigt eine Gliederung, die sich in der Praxis bewährt hat, und für jeden Punkt, wie eine Regel aussieht, die beide Seiten unterschreiben können. Wie ein Creator so einen Vertrag aus seiner Sicht prüft, steht im Artikel Influencer-Management-Vertrag.
Rahmenvertrag und Kooperationsvertrag: zwei verschiedene Dinge
Der Managementvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen dir und dem Creator: was du leistest, was du dafür bekommst, wie lange ihr zusammenarbeitet. Er sagt nichts darüber, was der Creator für eine bestimmte Marke produziert. Das steht im Kooperationsvertrag mit der Marke, den du für jede Kooperation neu aufsetzt. Wie der aussieht, beschreibt der Artikel Mustervertrag für Influencer-Kooperationen.
Die Trennung hat einen praktischen Grund. Der Rahmen bleibt über Jahre gleich, die Kooperationen ändern sich ständig. Wenn du Konditionen einer einzelnen Marke in den Rahmenvertrag schreibst, musst du ihn bei jeder Abweichung ändern.
Die Gliederung eines Managementvertrags
| Paragraf | Inhalt | Fair geregelt, wenn |
|---|---|---|
| Gegenstand | Vermittlung, Betreuung, Abrechnung, was ausdrücklich nicht dazugehört | die Leistungen des Managements konkret beschrieben sind |
| Entscheidungsfreiheit | Der Creator entscheidet über jede Kooperation | keine Pflicht besteht, Angebote anzunehmen |
| Provision | Satz, Bemessungsgrundlage, Abweichungen je Kooperation | klar ist, wovon die Prozente gerechnet werden |
| Abrechnung und Auszahlung | wer an die Marke abrechnet, Frist für die Auszahlung | die Frist in Tagen genannt ist |
| Exklusivität | voll, für einen Bereich oder keine; Umgang mit Direktanfragen | der Umfang genau beschrieben ist |
| Nutzungsrechte | Rechte nur im Umfang des jeweiligen Kooperationsvertrags, Nutzung von Name und Kennzahlen für Media-Kits | das Management keine eigenen Rechte am Content beansprucht |
| Laufzeit und Kündigung | Beginn, Dauer, Verlängerung, Kündigungsfrist | beide Seiten dieselbe Frist haben |
| Nachlauf | Provision für Folgeaufträge nach Vertragsende | er begrenzt ist und nur angebahnte Marken erfasst |
| Haftung, Datenschutz, Schluss | Haftung, Textform, Recht, Gerichtsstand | die Haftung für beide gleich geregelt ist |
Provision: Prozent wovon?
Die meisten Streitfälle drehen sich nicht um den Satz, sondern um die Grundlage. Schreib hinein, dass die Provision vom Nettobetrag der Kooperation gerechnet wird, und regle die Sonderfälle: Werden ausgelegte Reisekosten mitgerechnet? Zählen Produkte, die der Creator behält? Was gilt für Boni oder eine Verlängerung der Nutzungsrechte?
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Vereinbart sind 20 % vom Nettobetrag, Auslagen sind provisionsfrei. Die Marke zahlt 3.000 € netto, davon 200 € Reisekosten. Die Provision beträgt 20 % von 2.800 €, also 560 €. Wie du Provisionen staffelst und sauber abrechnest, steht im Artikel Provision im Influencer-Management.
Exklusivität und Direktanfragen
Es gibt drei Varianten, und dein Vertrag sollte genau eine davon enthalten:
- Keine Exklusivität: Der Creator darf auch selbst oder über Dritte abschließen. Provision fällt nur für Kooperationen an, die du vermittelst oder auf seinen Wunsch betreust.
- Exklusiv für einen Bereich: etwa alle Kooperationen auf Social Media oder alle Anfragen aus einer Branche. Anfragen in diesem Bereich leitet der Creator an dich weiter.
- Volle Exklusivität: alle kommerziellen Anfragen laufen über dich. Das passt, wenn du den Creator umfassend betreust und Akquise für ihn machst.
Regle bei Exklusivität auch den Alltag: Was passiert mit einer Anfrage, die direkt beim Creator ankommt? Fair ist, dass er sie weiterleitet und sie dann wie eine vermittelte Kooperation behandelt wird. Unfair wäre eine Regel, nach der du auch an Tätigkeiten verdienst, die mit seiner Social-Media-Präsenz nichts zu tun haben, etwa an seinem Angestelltenjob.
Laufzeit, Kündigung und Nachlauf
Üblich sind feste Laufzeiten mit Verlängerung oder unbefristete Verträge mit Kündigungsfrist. Beides funktioniert, wenn die Frist für beide Seiten gleich ist. Eine Probezeit am Anfang, in der jede Seite kurzfristig aussteigen kann, nimmt neuen Creatorn die Sorge, sich zu lange zu binden.
Beim Vertragsende gibt es zwei Fragen. Erstens: Was passiert mit Kooperationen, die schon vereinbart sind? Fair ist, dass sie abgewickelt werden und die Provision dafür geschuldet bleibt. Zweitens: Was gilt für Folgeaufträge einer Marke, die du gewonnen hast? Dafür gibt es den Nachlauf. Er sollte nur Marken erfassen, die du während der Laufzeit angebahnt oder betreut hast, und eine feste Zahl Monate haben. Die Länge ist Verhandlungssache. Ein Nachlauf, der länger läuft als der Vertrag selbst, ist schwer zu vermitteln.
Für Managements in der Schweiz gilt eine Besonderheit: Ein Managementvertrag ist dort in der Regel ein Auftrag, und den kann jede Seite nach Art. 404 OR jederzeit beenden. Wer zur Unzeit kündigt, ersetzt den Schaden, der dadurch entsteht. Mindestlaufzeit und automatische Verlängerung greifen deshalb nur begrenzt. Schreib das offen in den Vertrag, statt eine feste Bindung zu versprechen, die unwirksam sein kann.
Geld: Abrechnung und Auszahlung
Lege fest, wer an die Marke abrechnet. Rechnest du ab, braucht der Vertrag eine Frist, bis wann der Creator seinen Anteil bekommt. Zwei Varianten sind verbreitet: Auszahlung innerhalb einer Zahl Tage nach Zahlungseingang der Marke oder innerhalb einer Zahl Tage nach der Rechnung des Creators, unabhängig davon, wann die Marke zahlt. Die zweite Variante ist für den Creator angenehmer, für dich ein Liquiditätsthema.
Wenn du für den Creator abrechnest, statt dir von ihm Rechnungen schicken zu lassen, gehört die Vereinbarung über das Gutschriftverfahren in den Rahmenvertrag. Wie das funktioniert, steht im Artikel Gutschrift oder Rechnung. Bei minderjährigen Creatorn gelten eigene Regeln für Unterschrift und Laufzeit; mehr dazu im Artikel Minderjährige Creator unter Vertrag.
Warnzeichen in Managementverträgen
- Provision ohne Bemessungsgrundlage oder vom Bruttobetrag
- Exklusivität, die alle Einnahmen erfasst, auch ohne Bezug zu Social Media
- Nachlauf ohne Begrenzung oder für Marken, die der Creator selbst mitgebracht hat
- Kündigungsfristen, die nur für den Creator gelten
- pauschale Vertragsstrafen für jede Pflichtverletzung, ohne klaren Tatbestand
- Zugangsdaten zu den Kanälen des Creators als Pflicht
- keine Frist für die Auszahlung an den Creator
Checkliste für deinen Rahmenvertrag
Quellen und Einordnung
Recherche: 15.10.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 305 bis 310 (Allgemeine Geschäftsbedingungen)
- Schweizerisches Obligationenrecht (OR), Art. 404 (Beendigung des Auftrags)
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Abs. 2 (Gutschrift)
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln zusammen und ist keine Rechtsberatung. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Das Muster für den Rahmenvertrag in CreatorOffice ist ein für Deutschland, Österreich und die Schweiz formuliertes Beispiel, das du vor dem Einsatz an deinen Fall anpasst.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Managementvertrag und Kooperationsvertrag?
Der Managementvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Management und Creator über die ganze Laufzeit. Der Kooperationsvertrag regelt eine einzelne Kooperation mit einer Marke und wird jedes Mal neu geschlossen.
Wie hoch sollte die Provision im Managementvertrag sein?
Das hängt vom Leistungsumfang ab. Wichtiger als der Satz ist die Bemessungsgrundlage: netto oder brutto, mit oder ohne Auslagen und wie Produkte, Boni und Verlängerungen zählen.
Ist ein Nachlauf nach Vertragsende fair?
Ja, wenn er nur Marken erfasst, die das Management während der Laufzeit angebahnt oder betreut hat, und auf eine feste Zahl Monate begrenzt ist.
Muss der Creator jede Anfrage über das Management laufen lassen?
Nur bei vereinbarter Exklusivität und nur in ihrem Umfang. Ohne Exklusivität darf der Creator auch selbst abschließen; Provision fällt dann nur für vermittelte Kooperationen an.
Wann bekommt der Creator sein Geld?
Das sollte der Vertrag mit einer Frist in Tagen regeln, entweder ab Zahlungseingang der Marke oder ab Rechnung des Creators. Ohne Frist entstehen schnell Diskussionen.
Welche Klauseln gehören in einen Influencer-Managementvertrag?
Mindestens Leistungsumfang, Exklusivität, Provision mit Berechnungsgrundlage, Abrechnung und Auszahlungsfrist, Laufzeit und Kündigung sowie der Umgang mit Deals nach Vertragsende. Dieser Artikel liefert das Muster zum Anpassen. Worauf Creator bei jeder Klausel achten und wo sie nachverhandeln sollten, steht in Influencer-Management-Vertrag: 6 Punkte vor der Unterschrift.
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