Eine Marke aus München bucht eine Creatorin aus Winterthur über ihr Management in Zürich. Der Vertrag kommt von der Marke: deutsches Recht, Gerichtsstand München, Nutzungsrechte „zeitlich und räumlich unbeschränkt“. Unterschreiben, nachverhandeln oder einen eigenen Vertrag schicken?
Dieser Artikel zeigt, was in einen Kooperationsvertrag nach Schweizer Recht gehört und wo das Schweizer Recht eigene Wege geht: Obligationenrecht, Rechtswahl und Gerichtsstand, Nutzungsrechte, Kennzeichnung von Werbung und Kündigung. Den allgemeinen Aufbau beschreiben die Artikel Kooperationsvertrag für Influencer und Mustervertrag für Influencer-Kooperationen. Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung; lass dich im Einzelfall beraten.
Auftrag, Werkvertrag oder Mischform
Das Obligationenrecht kennt keinen Influencer-Vertrag. Gerichte ordnen ihn nach seinem Inhalt ein. Schuldet die Creatorin ein bestimmtes Ergebnis, etwa drei fertige Reels nach Briefing, liegt ein Werkvertrag nahe (Art. 363 OR). Schuldet sie ein Tätigwerden, etwa Beratung, Auftritte an einem Event oder die laufende Betreuung eines Kanals, eher ein Auftrag (Art. 394 OR). Viele Kooperationen mischen beides und werden als gemischter Vertrag behandelt.
Die Einordnung entscheidet, welche Regeln gelten, wenn der Vertrag schweigt: bei Mängeln, bei Verspätung und bei der Kündigung. Je mehr der Vertrag selbst regelt, desto weniger hängt von der Einordnung ab. Haftungsausschlüsse haben dabei Grenzen: Eine im Voraus vereinbarte Freizeichnung für Absicht und grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (Art. 100 OR).
Was in den Vertrag gehört
| Punkt | Was du festhältst |
|---|---|
| Parteien | Firma und Adresse; bei Agenturen, ob sie im eigenen Namen oder für den Creator abschliesst |
| Leistung | Anzahl und Art der Beiträge, Plattform, Zeitraum, Entwurf und Korrekturschleifen |
| Vergütung | Betrag in CHF oder EUR, Hinweis zur MWST, Zahlungsziel als Datum |
| Nutzungsrechte | Kanäle, Dauer, Gebiet, Bearbeitung, Nutzung in Anzeigen |
| Exklusivität | Branche, Dauer, ausgeschlossene Marken, Vergütung dafür |
| Kennzeichnung | Form der Werbekennzeichnung je Plattform |
| Beendigung | Kündigung, Rücktritt bei Verzug, Ausfallhonorar |
| Recht und Gerichtsstand | anwendbares Recht und Ort des Gerichts |
Rechtswahl und Gerichtsstand
Bei Verträgen mit Marken im Ausland klärst du zuerst, welches Recht gilt. Aus Schweizer Sicht können die Parteien das Recht frei wählen; die Wahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben (Art. 116 IPRG). Fehlt eine Wahl, gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt. Vermutet wird der Staat der Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, bei Dienstleistungen also meist der Sitz der Agentur oder der Wohnort des Creators (Art. 117 IPRG).
Den Gerichtsstand vereinbart ihr schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, etwa per E-Mail (Art. 17 ZPO, im internationalen Verhältnis Art. 5 IPRG). Im Verhältnis zu Deutschland, Österreich und den übrigen Staaten der EU gilt zusätzlich das Lugano-Übereinkommen mit eigenen Regeln zur Form.
Wichtig ist, dass Recht und Gerichtsstand zusammenpassen. Schweizer Recht mit Gerichtsstand München verlangt von einem deutschen Gericht, Schweizer Recht anzuwenden, was Verfahren verlängert und verteuert. Für Schweizer Creator und Agenturen ist Schweizer Recht mit Gerichtsstand am eigenen Sitz die einfachste Lösung, grosse Marken setzen oft ihr eigenes Recht durch. Bevor du einen fremden Gerichtsstand akzeptierst, lass dich im Einzelfall beraten.
Nutzungsrechte
Videos, Fotos und Texte von Creatorn sind meist urheberrechtlich geschützt. Nach Art. 16 Abs. 2 URG umfasst die Übertragung eines Teilrechts andere Teilrechte nur, wenn das vereinbart ist. Darf die Marke ein Reel auf ihrem Kanal teilen, darf sie es deshalb nicht automatisch auch als bezahlte Anzeige schalten, auf Plakate drucken oder neu schneiden. Dazu kommt das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsschutzes (Art. 28 ZGB): Auch das Gesicht der Creatorin in einer Anzeige braucht ihre Zustimmung.
- Kanäle: organisch auf dem Kanal der Marke, Anzeigen, Website, Newsletter, Print
- Dauer: etwa drei Monate ab Veröffentlichung, mit Preis für die Verlängerung
- Gebiet: Schweiz, DACH-Raum oder weltweit
- Bearbeitung: Schnitt, Untertitel, Übersetzung, Kombination mit anderem Material
- Anzeigen über den Account des Creators: Whitelisting oder Spark Ads nur mit eigener Regel
Formulierungen wie „zeitlich und räumlich unbeschränkt“ sind in Verträgen von Marken häufig. Sie sind nicht verboten, aber sie haben einen Preis. Wie du Nutzungsrechte bepreist, steht im Artikel Nutzungsrechte bepreisen.
Kennzeichnung nach UWG und Lauterkeitskommission
Ein eigenes Gesetz zur Werbekennzeichnung für Influencer gibt es in der Schweiz nicht. Massgeblich ist das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Unlauter ist jedes täuschende Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG), etwa irreführende Angaben über die eigenen Leistungen (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). Die Schweizerische Lauterkeitskommission, das Selbstregulierungsorgan der Kommunikationsbranche, konkretisiert das in Grundsatz B.15: Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar und vom übrigen Inhalt getrennt sein, und Influencer legen ihre Beziehung zu Marken und Gegenleistungen offen, auch Sachleistungen.
Ein vorgeschriebenes Wort gibt es nicht. Halte im Vertrag fest, wie gekennzeichnet wird, etwa „Werbung“ am Anfang der Caption und die Markierung als bezahlte Partnerschaft auf der Plattform, und wer verantwortlich ist, wenn die Marke andere Vorgaben macht. Den Vergleich mit Deutschland und Österreich zeigt der Artikel Werbung kennzeichnen als Influencer.
Kündigung und Beendigung
Für Verträge mit Auftragscharakter gilt Art. 404 OR: Jede Seite kann den Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen. Erfolgt das zur Unzeit, schuldet die kündigende Seite Ersatz des Schadens, der der anderen dadurch entsteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich dieses Recht vertraglich nicht ausschliessen. Klauseln wie „Kündigung frühestens nach zwölf Monaten“ halten bei einem reinen Auftrag deshalb nicht in jedem Fall.
Für einzelne Kooperationen mit klarer Leistung ist das selten ein Problem. Wichtiger ist es bei Verträgen zwischen Agentur und Talent. Ein Managementvertrag, in dem die Agentur Kooperationen sucht, verhandelt und abwickelt, kann je nach Ausgestaltung unter die Regeln des Auftrags und damit unter Art. 404 OR fallen; vermittelt die Agentur dauernd Geschäfte, kommen auch die Regeln über den Agenturvertrag (Art. 418a ff. OR) in Betracht. Mindestlaufzeiten, Exklusivität und Provisionen für Deals nach dem Ende sind dann nicht ohne Weiteres durchsetzbar. Wie das auf euren Vertrag zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls; lass dich im Einzelfall beraten. Mehr zum Aufbau steht im Artikel Managementvertrag für Creator.
- Verzug der Marke: Zahlt sie nicht, kannst du eine angemessene Nachfrist setzen und danach vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen (Art. 107 OR).
- Absage durch die Marke: Ein vereinbartes Ausfallhonorar schafft Klarheit, siehe Ausfallhonorar.
- Vertragsstrafe: Für Verstösse gegen Exklusivität ist eine Konventionalstrafe möglich. Übermässig hohe Strafen setzt das Gericht herab (Art. 163 Abs. 3 OR).
Checkliste Kooperationsvertrag
Quellen und Einordnung
Recherche: 16.10.2026.
- Obligationenrecht (OR), Art. 11, 100, 102, 107, 163, 363, 394, 404 und 418a
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), Art. 5, 116 und 117
- Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 17
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 16
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 2 und 3
- Schweizerische Lauterkeitskommission, Grundsätze Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation, Grundsatz B.15
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln zusammen und ist keine Rechtsberatung. Lass dich im Einzelfall beraten, vor allem bei Verträgen mit Marken im Ausland und bei Managementverträgen.
Häufige Fragen
Muss ein Kooperationsvertrag in der Schweiz schriftlich sein?
Nein, das OR schreibt keine Form vor. Schriftlich ist trotzdem sinnvoll, und eine Gerichtsstandsvereinbarung braucht mindestens eine Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Welches Recht gilt, wenn nichts vereinbart ist?
Aus Schweizer Sicht meist das Recht am Sitz oder Wohnort der Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt, bei Kooperationen also oft des Creators oder der Agentur.
Darf die Marke mein Video als Anzeige nutzen?
Nur wenn das vereinbart ist. Die Übertragung eines Nutzungsrechts umfasst andere Nutzungen nur, wenn das ausdrücklich geregelt ist.
Muss ich in der Schweiz „Werbung“ schreiben?
Ein bestimmtes Wort ist nicht vorgeschrieben. Die Werbung muss aber klar als solche erkennbar sein, die Beziehung zur Marke legst du offen.
Kann mein Management den Vertrag jederzeit kündigen?
Gilt der Vertrag als Auftrag, können beide Seiten nach Art. 404 OR jederzeit kündigen, zur Unzeit mit Schadenersatz. Ob das auf deinen Vertrag zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
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