Die Rechnung über CHF 3'200.00 an eine Marke in Basel war am 30. September fällig. Am 20. Oktober ist noch nichts eingegangen. Die deutsche Mahnvorlage schlägt eine Pauschale von 40 € und Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszins vor. In der Schweiz gilt beides nicht.
Dieser Artikel erklärt, wann eine Marke in der Schweiz in Verzug ist, wie du den Verzugszins von 5 % berechnest, was du an Mahngebühren verlangen kannst und wie die Betreibung abläuft. Er richtet sich an Agenturen und Creator, deren Verträge Schweizer Recht unterstehen. Bei Streitfällen lass dich im Einzelfall beraten.
Wann die Marke in Verzug ist
Ist eine Rechnung fällig, setzt erst deine Mahnung die Marke in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Eine Mahnung ist jede klare Aufforderung zu zahlen. Eine bestimmte Form oder ein bestimmtes Wort braucht es nicht, schriftlich ist für den Nachweis aber sinnvoll. Ohne Mahnung tritt der Verzug nur ein, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, etwa „zahlbar bis 30. September 2026“ im Vertrag. Dann ist die Marke mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).
Ein Datum, das nur einseitig auf der Rechnung steht, gilt nach verbreiteter Ansicht nicht als verabredeter Verfalltag. Sicher bist du, wenn das Zahlungsziel im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung steht und die Marke zugestimmt hat. Ist gar nichts vereinbart, ist die Forderung grundsätzlich sofort fällig (Art. 75 OR), und die erste Mahnung löst den Verzug aus.
Verzugszins: 5 % im Jahr
Ist die Marke mit einer Geldschuld in Verzug, schuldet sie Verzugszins von 5 % im Jahr, auch wenn im Vertrag ein tieferer Zins steht (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist ein höherer Zins vereinbart, gilt dieser auch während des Verzugs (Art. 104 Abs. 2 OR). Der Zins läuft ab dem ersten Tag des Verzugs bis zur Zahlung. Zinseszins ist ausgeschlossen (Art. 105 Abs. 3 OR).
Gerechnet wird mit Betrag mal 5 % mal Verzugstage geteilt durch die Tage des Jahres. Beispiel: CHF 3'200.00, vereinbarter Verfalltag 30. September, Verzug ab dem 1. Oktober, Zahlung nach 75 Tagen. Der Zins beträgt CHF 3'200.00 x 5 % x 75 / 365 = CHF 32.88. Manche rechnen mit 360 Tagen im Jahr, der Unterschied ist bei diesen Beträgen gering.
| Offener Betrag | 30 Tage | 60 Tage | 90 Tage |
|---|---|---|---|
| CHF 1'000.00 | CHF 4.11 | CHF 8.22 | CHF 12.33 |
| CHF 3'200.00 | CHF 13.15 | CHF 26.30 | CHF 39.45 |
| CHF 10'000.00 | CHF 41.10 | CHF 82.19 | CHF 123.29 |
Hat dich der Verzug mehr gekostet als die Zinsen, etwa weil du einen Kredit aufnehmen musstest, kannst du auch diesen Schaden verlangen. Die Marke muss dann beweisen, dass sie kein Verschulden trifft (Art. 106 OR). Den Schaden selbst belegst du.
Mahngebühren und Inkassokosten
Eine gesetzliche Mahngebühr gibt es in der Schweiz nicht. Gebühren für Mahnungen kannst du nur verlangen, wenn sie vorher vereinbart wurden, etwa im Kooperationsvertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Teil des Vertrags geworden sind. Vereinbarte Beträge sollten sich am tatsächlichen Aufwand orientieren; überhöhte Gebühren führen eher zu Streit als zu schnellerer Zahlung.
Auch die Kosten eines Inkassobüros lassen sich in der Schweiz nur schwer auf die Marke überwälzen. Rechne damit, dass du sie selbst trägst, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Kosten einer Betreibung dagegen trägt nach dem Gesetz der Schuldner, du schiesst sie aber vor (Art. 68 SchKG).
Der Unterschied zu Deutschland
Massgeblich ist das Recht, das für den Vertrag gilt, nicht der Sitz der Marke. Steht im Vertrag Schweizer Recht, oder gilt es mangels Wahl, rechnest du nach dem OR, auch gegenüber einer Marke in Deutschland.
| Punkt | Schweiz | Deutschland |
|---|---|---|
| Verzug | durch Mahnung oder vereinbarten Verfalltag | durch Mahnung, Kalenderdatum oder 30 Tage nach Rechnung |
| Zinssatz | 5 % im Jahr, fest | zwischen Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszins |
| Pauschale | keine | 40 € zwischen Unternehmen |
| Mahngebühren | nur mit Vereinbarung | tatsächliche Kosten als Verzugsschaden |
| Durchsetzung | Betreibung über das Betreibungsamt | gerichtliches Mahnverfahren oder Klage |
Für Rechnungen nach deutschem Recht hilft der Verzugszinsrechner mit dem aktuellen Basiszins. Wie Influencer in Deutschland nachfassen, beschreibt der Artikel Die Marke zahlt nicht.
Mahnstufen in der Praxis
- Zahlungserinnerung kurz nach Fälligkeit, freundlich, mit Rechnung und Zahlteil im Anhang. Ist kein Verfalltag vereinbart, kann schon sie als Mahnung gelten, wenn sie klar zur Zahlung auffordert.
- Erste Mahnung mit neuer Frist, etwa zehn Tage, und dem Hinweis auf den Verzugszins von 5 %.
- Zweite Mahnung mit letzter Frist und der Ankündigung, dass danach die Betreibung eingeleitet wird.
- Betreibung, wenn auch die letzte Frist ohne Zahlung verstreicht.
Mahnungen gehen an die Person, die die Rechnung freigibt, nicht nur an die Ansprechperson aus dem Marketing. Wie du offene Posten in der Agentur organisierst, steht im Artikel Offene Rechnungen in der Agentur.
Betreibung im Überblick
- Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz der Marke (Art. 46 SchKG), schriftlich, mündlich oder online. Die Forderung gibst du in Franken an (Art. 67 SchKG), eine Forderung in Euro rechnest du um.
- Zahlungsbefehl: Das Amt stellt ihn der Marke zu. Sie hat 20 Tage, um zu zahlen (Art. 69 SchKG).
- Rechtsvorschlag: Bestreitet die Marke die Forderung, erhebt sie innert zehn Tagen Rechtsvorschlag, ohne Begründung (Art. 74 SchKG). Die Betreibung steht dann still.
- Rechtsöffnung: Hast du eine unterschriebene Schuldanerkennung, etwa einen unterzeichneten Vertrag mit Betrag, beantragst du beim Gericht die provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG). Sonst bleibt die Klage.
- Fortsetzung: Ohne Rechtsvorschlag oder nach der Rechtsöffnung stellst du frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren, spätestens nach einem Jahr (Art. 88 SchKG).
Eine Betreibung unterbricht die Verjährung (Art. 135 OR). Viele Marken zahlen schon nach dem Zahlungsbefehl, weil die Betreibung im Betreibungsregister erscheint. Für Marken mit Sitz im Ausland ist die Schweizer Betreibung in der Regel nicht der Weg; dort gelten die Verfahren des jeweiligen Landes.
Checkliste Mahnung in der Schweiz
Quellen und Einordnung
Recherche: 16.10.2026.
- Obligationenrecht (OR), Art. 75, 102 bis 106 und 135
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 38, 46, 67 bis 69, 74, 82 und 88
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 286 und 288, zum Vergleich
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln zusammen und ist keine Rechtsberatung. Lass dich im Einzelfall beraten, bevor du eine Betreibung einleitest oder auf einen Rechtsvorschlag reagierst.
Häufige Fragen
Ab wann darf ich in der Schweiz Verzugszins verlangen?
Ab dem Verzug: nach deiner Mahnung oder, wenn ein Verfalltag vereinbart ist, ab dem Tag nach diesem Datum.
Wie hoch ist der Verzugszins in der Schweiz?
5 % im Jahr nach Art. 104 OR. Ist vertraglich ein höherer Zins vereinbart, gilt dieser auch während des Verzugs.
Darf ich eine Mahngebühr verlangen?
Nur wenn sie vorher vereinbart wurde, etwa im Vertrag. Eine gesetzliche Mahngebühr gibt es nicht.
Gibt es die Pauschale von 40 € auch in der Schweiz?
Nein. Die Pauschale stammt aus dem deutschen Recht. Das Schweizer Recht kennt nur den Verzugszins und nachgewiesenen weiteren Schaden.
Was passiert nach einem Rechtsvorschlag?
Die Betreibung steht still. Mit einer unterschriebenen Schuldanerkennung beantragst du die provisorische Rechtsöffnung, sonst bleibt die Klage.
Welche Zahlungsfrist gilt in der Schweiz, wenn nichts vereinbart ist?
Ohne Vereinbarung ist eine Forderung grundsätzlich sofort fällig (Art. 75 OR). In Verzug kommt die Marke aber erst mit deiner Mahnung. Nur wenn ein fester Zahlungstermin verabredet ist, tritt der Verzug mit Ablauf dieses Tages ein (Art. 102 OR). Ein Datum, das nur auf der Rechnung steht, reicht dafür nach verbreiteter Ansicht nicht.
Welche Mahnfristen gelten in der Schweiz?
Das Gesetz schreibt weder eine Zahl von Mahnungen noch feste Fristen dazwischen vor. Schon eine Mahnung löst den Verzug aus. In der Praxis verbreitet sind zwei bis drei Stufen mit je 10 bis 14 Tagen Frist, bevor die Betreibung folgt. Wichtig ist, dass jede Mahnung eine klare Frist nennt.
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