Am Monatsende fehlen in vielen Agenturen nicht die Zahlungen der Marken, sondern die Rechnungen der Creator. Einer schickt sie als Foto, die nächste mit falschem Betrag, der dritte gar nicht, und die Auszahlung verschiebt sich. Das Gutschriftverfahren dreht das um: Die Agentur rechnet für den Creator ab und schickt ihm das fertige Dokument.
Dieser Artikel erklärt, wann sich die Gutschrift lohnt und wann die Rechnung vom Creator die bessere Wahl ist, was eine Gutschrift enthalten muss, was bei Kleinunternehmern gilt und welche Unterschiede es zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz gibt.
Zwei Wege, ein Ziel
Wenn die Agentur der Marke die Kooperation in Rechnung stellt und den Anteil des Creators auszahlt, braucht sie für diese Auszahlung einen Beleg. Entweder stellt der Creator der Agentur eine Rechnung, oder die Agentur stellt eine Gutschrift aus. Steuerlich sind beide Dokumente gleichwertig, wenn die Voraussetzungen stimmen. Der Unterschied liegt im Ablauf und in der Verantwortung.
| Rechnung vom Creator | Gutschrift der Agentur | |
|---|---|---|
| Wer schreibt | Creator | Agentur |
| Voraussetzung | keine besondere | vorherige Vereinbarung |
| Fehlerquelle | falsche Beträge, fehlende Angaben, Verspätung | falscher Steuerstatus des Creators in den Stammdaten |
| Aufwand für den Creator | jede Abrechnung selbst schreiben | Gutschrift prüfen und ablegen |
| Passt gut | bei wenigen Creatorn mit eigener Buchhaltung | bei vielen Creatorn und monatlichen Auszahlungen |
Rechnet der Creator dagegen direkt mit der Marke ab und zahlt dir eine Provision, brauchst du weder Rechnung noch Gutschrift vom Creator für das Honorar. Dann stellst du ihm deine Provision in Rechnung. Beide Wege in einer Agentur zu mischen, ist möglich, aber der Abrechnungsweg muss je Kooperation feststehen, bevor die Marke zahlt. Wie du den Anteil des Creators verständlich darstellst, steht im Artikel Abrechnung für Creator.
Voraussetzungen der Gutschrift in Deutschland
- Vorherige Vereinbarung: Agentur und Creator vereinbaren vor der ersten Abrechnung, dass die Agentur per Gutschrift abrechnet. Eine Form ist nicht vorgeschrieben, schriftlich ist aber sinnvoll, etwa im Rahmenvertrag.
- Alle Pflichtangaben: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder USt-IdNr. des Creators, fortlaufende Nummer, Datum, Leistung und Leistungszeitraum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag oder der Hinweis auf eine Befreiung.
- Das Wort „Gutschrift“: Es muss ausdrücklich auf dem Dokument stehen.
- Übermittlung: Der Creator muss die Gutschrift erhalten, etwa per E-Mail oder im Portal.
- Kein Widerspruch: Widerspricht der Creator, verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Dann braucht es eine neue Gutschrift oder eine Rechnung des Creators.
Gutschrift und E-Rechnung
Eine Gutschrift an einen inländischen, regelbesteuerten Creator ist steuerlich eine Rechnung zwischen zwei Unternehmen. Damit gilt für sie auch die E-Rechnungspflicht. Empfangen können musst du E-Rechnungen schon seit 2025. Ausstellen musst du sie ab dem 1. Januar 2027, wenn der Vorjahresumsatz über 800.000 € lag, sonst ab dem 1. Januar 2028 (§ 27 Abs. 38 UStG). Bis dahin gelten Übergangsregeln: Papier bleibt zulässig, ein PDF nur mit Zustimmung des Empfängers (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG). Eine E-Rechnung ist dabei nicht jedes PDF, sondern ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD.
Ausgenommen sind Rechnungen über Leistungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV), und eine Gutschrift an einen Creator mit Kleinunternehmerregelung ist genau so eine Rechnung. Sie darf also weiter als PDF kommen. Auch deshalb lohnt es sich, den Steuerstatus jedes Creators aktuell zu halten.
Kleinunternehmer und Creator im Ausland
Ist der Creator Kleinunternehmer, weist die Gutschrift keine Umsatzsteuer aus und nennt stattdessen die Befreiung. Weist die Agentur trotzdem Steuer aus, schuldet der Creator diese Steuer unter Umständen, obwohl er befreit ist, und die Agentur darf sie nicht als Vorsteuer abziehen. Sitzt der Creator in einem anderen EU-Land, ist seine Leistung an die Agentur in der Regel in Deutschland steuerbar, und die Agentur schuldet die Steuer im Reverse-Charge-Verfahren. Die Gutschrift nennt dann keinen Steuerbetrag, aber den Hinweis auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers. Wie die Kleinunternehmerregelung genau funktioniert, steht im Artikel Kleinunternehmerregelung für Influencer.
Österreich und die Schweiz
- Österreich: Eine Gutschrift gilt als Rechnung, wenn Agentur und Creator das vereinbart haben, der Creator zum Ausweis der Steuer berechtigt ist, ihr nicht widerspricht und sie ihm zugeht. Auch hier steht das Wort „Gutschrift“ auf dem Dokument. Für Kleinunternehmer gilt sinngemäß dasselbe wie in Deutschland: keine Steuer ausweisen.
- Schweiz: Gutschriften sind ebenfalls üblich. Mehrwertsteuer darf darauf nur stehen, wenn der Creator im MWST-Register eingetragen ist, und dann mit seiner MWST-Nummer. Ist er nicht eingetragen, weist die Gutschrift keine MWST aus.
Rechnungskorrektur ist keine Gutschrift
Im Alltag nennen viele auch eine Korrektur „Gutschrift“, etwa wenn eine Rechnung um einen Betrag gemindert wird. Steuerlich ist das etwas anderes. Damit niemand eine Korrektur für eine Abrechnungsgutschrift hält, nennst du sie Rechnungskorrektur oder Storno und verweist auf die ursprüngliche Rechnung. Das Wort „Gutschrift“ reservierst du für das Abrechnungsverfahren.
Der Ablauf im Monat
- Vereinbarung über das Gutschriftverfahren mit dem Creator, am besten im Rahmenvertrag.
- Steuerstatus, Steuernummer und Bankverbindung des Creators in den Stammdaten.
- Zahlung der Marke eingegangen und zugeordnet.
- Gutschrift mit eigener Nummer erstellen, mit Leistung, Zeitraum, Betrag und Steuerangabe.
- Gutschrift an den Creator schicken und Frist für Rückfragen nennen.
- Auszahlung, bei Widerspruch erst nach Klärung.
- Gutschrift und Zahlungsnachweis ablegen.
Aufbewahrt werden Gutschriften wie Rechnungen: in Deutschland acht Jahre, in Österreich sieben, in der Schweiz zehn Jahre. Wie du die Auszahlungen selbst absicherst, beschreibt der Artikel Vier-Augen-Prinzip bei Auszahlungen.
Checkliste Gutschriftverfahren
Quellen und Einordnung
Recherche: 15.10.2026.
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Abs. 2 und Abs. 4, § 14c, § 27 Abs. 38
- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a
- Abgabenordnung (AO), § 147, Aufbewahrungsfristen ab 2025
- Umsatzsteuergesetz Österreich, § 11 Abs. 7 und 8
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info Buchführung und Rechnungsstellung
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln zusammen und ist keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Was ist das Gutschriftverfahren?
Statt dass der Creator eine Rechnung schreibt, stellt die Agentur als Leistungsempfänger das Abrechnungsdokument aus. Das setzt eine vorherige Vereinbarung voraus.
Muss auf der Gutschrift das Wort Gutschrift stehen?
Ja. In Deutschland und Österreich gehört das Wort „Gutschrift“ zu den Pflichtangaben eines solchen Dokuments.
Was passiert, wenn der Creator der Gutschrift widerspricht?
Dann verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung. Die Agentur korrigiert sie oder der Creator stellt selbst eine Rechnung.
Darf eine Gutschrift an einen Kleinunternehmer Umsatzsteuer enthalten?
Nein. Für Kleinunternehmer weist die Gutschrift keine Steuer aus und nennt die Befreiung. Ein falscher Ausweis führt zu Problemen auf beiden Seiten.
Muss eine Gutschrift als E-Rechnung kommen?
An inländische, regelbesteuerte Creator ja: ab dem 1. Januar 2027, wenn der Vorjahresumsatz über 800.000 € lag, sonst ab dem 1. Januar 2028. Gutschriften an Kleinunternehmer sind ausgenommen.
Ist eine Rechnungskorrektur eine Gutschrift?
Steuerlich nicht. Nenne Korrekturen Rechnungskorrektur oder Storno und verweise auf die ursprüngliche Rechnung, damit es keine Verwechslung gibt.
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