Ende Monat hat ein Management in Bern von sechs Marken CHF 38'400.00 erhalten. Nach Abzug von 25 % Provision gehen CHF 28'800.00 an neun Creator, zwei davon mit MWST-Nummer, einer mit Wohnsitz in Deutschland. Neun Zahlungen von Hand im E-Banking kosten einen Nachmittag, und jede Zahl, die jemand abtippt, kann falsch sein.
Dieser Artikel zeigt den Ablauf von der Provision bis zur Bankdatei: Gutschrift oder Rechnung des Creators, was bei Creatorn mit und ohne MWST-Pflicht auf den Beleg gehört, wie eine Sammelzahlung per pain.001 funktioniert und welche Belege du aufbewahrst. Steuerliche Fragen klärst du mit deiner Treuhand.
Vom Honorar zur Auszahlung
Stellt die Agentur der Marke die Kooperation im eigenen Namen in Rechnung, fliesst das Honorar auf ihr Konto. Sie behält ihre Provision und zahlt den Rest an den Creator. Rechnet dagegen der Creator direkt mit der Marke ab, stellt die Agentur ihm ihre Provision in Rechnung, und eine Auszahlung entfällt. Welcher Weg gilt, steht im Managementvertrag und sollte je Kooperation feststehen, bevor die Marke zahlt.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Honorar laut Rechnung an die Marke | CHF 6'000.00 |
| Provision der Agentur, 25 % | CHF 1'500.00 |
| Anteil des Creators | CHF 4'500.00 |
Ist die Agentur MWST-pflichtig, stellt sie der Marke zusätzlich 8,1 % MWST in Rechnung, hier CHF 486.00. Diese Steuer gehört nicht in die Berechnung des Creator-Anteils, sie geht an die ESTV. Wie du Provision und Anteil verständlich darstellst, zeigen die Artikel Provision im Influencer-Management und Abrechnung für Creator.
Gutschrift oder Rechnung des Creators
Für die Auszahlung braucht die Agentur einen Beleg. Entweder schickt der Creator eine Rechnung über seinen Anteil, oder die Agentur stellt eine Gutschrift aus. Die ESTV lässt die Gutschrift des Leistungsempfängers anstelle einer Rechnung zu: Der Creator als Gutschriftsempfänger muss darauf mit allen nötigen Angaben genannt sein, und bei eingetragenen Creatorn gehört seine MWST-Nummer auf die Gutschrift (Art. 26 Abs. 2 Bst. a MWSTG).
Vereinbare das Gutschriftverfahren vorher schriftlich, am besten im Managementvertrag, und gib dem Creator eine Frist, um die Gutschrift zu prüfen. Die Frist ist wichtig: Steht auf der Gutschrift MWST, obwohl der Creator nicht eingetragen ist, oder mehr, als er schuldet, muss er schriftlich widersprechen, sonst schuldet er die ausgewiesene Steuer (Art. 27 MWSTG). Die Gutschrift enthält dieselben Angaben wie eine Rechnung: Name und Adresse beider Seiten, Datum, Leistung und Zeitraum, Betrag und bei eingetragenen Creatorn Satz und Steuer. Den Vergleich mit Deutschland und Österreich zeigt der Artikel Gutschrift oder Rechnung.
Creator mit und ohne MWST-Pflicht
| Creator | Beleg | Beispiel bei CHF 4'500.00 Anteil |
|---|---|---|
| Sitz in der Schweiz, nicht eingetragen | ohne MWST und ohne MWST-Nummer | Auszahlung CHF 4'500.00 |
| Sitz in der Schweiz, eingetragen | mit MWST-Nummer und 8,1 % MWST | CHF 4'500.00 plus CHF 364.50 MWST, Auszahlung CHF 4'864.50 |
| Sitz in Liechtenstein, eingetragen | wie in der Schweiz, mit 8,1 % MWST | Auszahlung CHF 4'864.50 |
| Sitz im Ausland, etwa in Deutschland | ohne Schweizer MWST | Auszahlung CHF 4'500.00 oder der vereinbarte Betrag in Euro; die Agentur prüft die Bezugsteuer |
Ist die Agentur selbst eingetragen, zieht sie die MWST auf Gutschriften eingetragener Creator als Vorsteuer ab. Für die Bezugsteuer auf Leistungen ausländischer Creator gilt das in der Regel ebenso. Nicht eingetragene Agenturen werden bezugsteuerpflichtig, sobald solche Bezüge im Kalenderjahr CHF 10'000 übersteigen. Mehr dazu im Artikel MWST-Pflicht für Influencer und Agenturen in der Schweiz.
Frag den MWST-Status jedes Creators einmal im Jahr ab. Prüfe ausserdem den AHV-Status: Ob ein Creator als selbständig gilt, entscheidet seine Ausgleichskasse nach den tatsächlichen Verhältnissen. Wird er für eure Zusammenarbeit nicht als selbständig anerkannt, können Zahlungen als Lohn gelten, mit Beiträgen, die der Auftraggeber abrechnen muss. Lass dir bei neuen Creatorn die Anmeldung als Selbständige oder Selbständiger bestätigen.
Sammelzahlung per pain.001
Statt jede Zahlung einzeln zu erfassen, erstellst du eine Zahlungsdatei im Format pain.001. Die Swiss Payment Standards legen fest, wie Schweizer Banken diese Datei nach ISO 20022 annehmen; die aktuellen Implementation Guidelines bauen auf dem Schema pain.001.001.09 auf. Die Datei enthält dein Belastungskonto, das Ausführungsdatum und je Creator Name, Adresse, IBAN, Betrag, Währung und eine Mitteilung. Du lädst sie im E-Banking hoch, prüfst Anzahl und Summe und gibst den Lauf einmal frei.
- Adressen: Ort und Land sind Pflicht. Am sichersten sind getrennte Felder für Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ort, wie bei der QR-Rechnung.
- Mitteilung: Gutschrift- oder Rechnungsnummer und Monat, damit der Creator die Zahlung zuordnen kann.
- Buchung: In der Datei legst du fest, ob die Bank den Lauf als eine Sammelbelastung oder als einzelne Belastungen bucht.
- Euro: Creator im Euroraum bekommen ihren Anteil meist als SEPA-Zahlung. Ob deine Bank Franken- und Euro-Zahlungen in einer Datei annimmt, steht in ihren Vorgaben.
- Kontrolle: Vor der Freigabe prüft eine zweite Person Empfänger, IBAN und Beträge, siehe Vier-Augen-Prinzip bei Auszahlungen.
Belege und Aufbewahrung
Zu jeder Auszahlung gehören die Rechnung an die Marke, der Zahlungseingang, die Gutschrift oder Rechnung des Creators, die Abrechnung der Provision und der Zahlungsnachweis der Bank. Geschäftsbücher und Buchungsbelege bewahrst du zehn Jahre auf, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Elektronisch ist das zulässig, solange die Unterlagen jederzeit wieder lesbar sind.
- Zahlung der Marke eingegangen und der Rechnung zugeordnet, siehe Zahlungseingang abgleichen.
- Provision berechnet, Anteil des Creators festgehalten.
- MWST-Status des Creators geprüft.
- Gutschrift erstellt oder Rechnung des Creators geprüft.
- Zahlungsdatei erstellt, von einer zweiten Person geprüft und freigegeben.
- Belege und Zahlungsnachweis abgelegt, Creator informiert.
Checkliste Auszahlung in CHF
Quellen und Einordnung
Recherche: 16.10.2026.
- SIX, Swiss Payment Standards, Implementation Guidelines für Überweisungen (pain.001)
- Eidgenössische Steuerverwaltung, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG), Art. 10, 25, 45 und 66
- Obligationenrecht (OR), Art. 958f
- Informationsstelle AHV/IV, Merkblatt 2.02 Beiträge der Selbstständigerwerbenden
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln zusammen und ist keine Steuerberatung. Für deinen Fall hilft ein Gespräch mit deiner Treuhand.
Häufige Fragen
Muss ein Creator ohne MWST-Nummer eine Rechnung schreiben?
Nicht, wenn ihr das Gutschriftverfahren vereinbart habt. Dann stellt die Agentur die Gutschrift aus, ohne MWST.
Darf auf einer Gutschrift MWST stehen?
Nur wenn der Creator im MWST-Register eingetragen ist, dann mit seiner MWST-Nummer und 8,1 %.
Was ist pain.001?
Ein Format nach ISO 20022 für Zahlungsaufträge. Schweizer Banken nehmen es nach den Swiss Payment Standards an, für mehrere Zahlungen in einer Datei.
Was gilt für Creator mit Sitz in Deutschland?
Auf ihrem Beleg steht keine Schweizer MWST. Die Agentur prüft, ob für diese Leistungen Bezugsteuer anfällt, und zahlt meist in Euro.
Wie lange bewahre ich Gutschriften auf?
Zehn Jahre, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres, wie alle Buchungsbelege.
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