Fast jeder Creator in Deutschland startet als Kleinunternehmer. Das ist bequem: keine Umsatzsteuer auf der Rechnung, keine Voranmeldungen. Seit 2025 gelten aber neue Grenzen, und wer sie überschreitet, ist nicht mehr erst im Folgejahr dran, sondern sofort. Dazu kommen zwei Fallen, die viele erst bei der ersten Nachfrage vom Finanzamt bemerken: Produkte zählen zum Umsatz, und für Anzeigen bei Plattformen im Ausland kann Umsatzsteuer anfallen, auch als Kleinunternehmer.
Dieser Artikel erklärt die Kleinunternehmerregelung für Influencer mit Sitz in Deutschland, zeigt, was auf die Rechnung gehört, und vergleicht die Regeln mit Österreich und der Schweiz. Er ersetzt keine Steuerberatung, hilft dir aber, die eigene Lage richtig einzuschätzen.
Die Grenzen seit 2025
Die Kleinunternehmerregelung steht in § 19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Grenzen, beide netto, also ohne Umsatzsteuer gerechnet:
| Grenze | Betrag | Was passiert beim Überschreiten |
|---|---|---|
| Umsatz im Vorjahr | höchstens 25.000 € | im laufenden Jahr keine Kleinunternehmerregelung |
| Umsatz im laufenden Jahr | höchstens 100.000 € | ab dem Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, gilt die Regelbesteuerung |
| Jahr der Gründung | höchstens 25.000 € | wird die Grenze überschritten, endet die Regelung ab diesem Umsatz |
Ein Beispiel mit frei gewählten Zahlen: Du hattest im Vorjahr 18.000 € Umsatz und bist im laufenden Jahr bis Oktober bei 96.000 €. Die nächste Kooperation über 6.000 € überschreitet die Grenze von 100.000 €. Diese Rechnung schreibst du bereits mit Umsatzsteuer, und alle weiteren auch. Im Folgejahr bist du ohnehin kein Kleinunternehmer mehr, weil der Vorjahresumsatz über 25.000 € lag.
Was zum Umsatz zählt
- Honorare von Marken und Agenturen in Deutschland, netto
- Produkte und Reisen, die du als Gegenleistung für Beiträge bekommst, mit ihrem Wert
- Provisionen aus Affiliate-Links und Rabattcodes
- Einnahmen von Plattformen, soweit sie in Deutschland steuerbar sind
Gerade der zweite Punkt wird oft vergessen. Eine Barter-Kooperation ist steuerlich ein Tausch: Du gibst Content, die Marke gibt ein Produkt. Der Wert des Produkts zählt zu deinem Umsatz und zu deinem Gewinn. Bei vielen Kooperationen mit Produkten kommt man schneller an die Grenze, als man denkt. Wie du bei solchen Kooperationen verhandelst, steht im Artikel Barter-Kooperation.
Nicht dazu zählen Werbeleistungen an Marken in anderen EU-Ländern. Zum Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG gehören nur Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind, und eine Werbeleistung an ein Unternehmen im EU-Ausland gilt dort als erbracht, wo die Marke sitzt. Was dann auf die Rechnung gehört, steht weiter unten.
Die Rechnung als Kleinunternehmer
Auf deiner Rechnung stehen dieselben Angaben wie sonst, nur ohne Umsatzsteuer: dein Name und deine Anschrift, die vollständige Firma der Marke, Rechnungsnummer, Datum, Leistung mit Zeitraum, Betrag und Zahlungsziel. Dazu kommt ein Hinweis auf die Steuerbefreiung, etwa:
Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Weist du als Kleinunternehmer trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du sie dem Finanzamt, auch wenn du eigentlich befreit bist. Prüfe deshalb Rechnungsvorlagen von Marken oder Plattformen, die automatisch 19 % aufschlagen. E-Rechnungen musst du als Kleinunternehmer nicht ausstellen, du musst sie aber empfangen können. Mehr zu den Angaben auf einer Rechnung steht im Artikel Rechnung schreiben als Influencer.
Anzeigen im Ausland und Marken im EU-Ausland
Die eigentliche Falle liegt beim Einkauf: Buchst du Anzeigen oder Software bei einem Unternehmen im EU-Ausland und gibst dabei deine USt-IdNr. an, stellt dir der Anbieter eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Die Steuer schuldest dann du nach dem Reverse-Charge-Verfahren, und zwar auch als Kleinunternehmer. Einen Vorsteuerabzug hast du nicht. Es bleibt also eine echte Steuerzahlung, die du anmelden musst.
Anders ist es, wenn du eine Marke in Österreich oder einem anderen EU-Land abrechnest. Deine Werbeleistung gilt nach § 3a Abs. 2 UStG dort als erbracht, wo die Marke sitzt, und die Marke schuldet die Steuer. In Deutschland ist die Leistung damit nicht steuerbar und zählt deshalb auch nicht zum Gesamtumsatz für die Grenzen von 25.000 € und 100.000 €. Auf deine Rechnung gehört der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; das ist die Pflichtangabe nach § 14a Abs. 1 UStG. Die USt-IdNr. beider Seiten, deine und die der Marke, ist für Kleinunternehmer keine Pflicht (§ 19 Abs. 1 UStG nimmt sie aus), aber üblich und sinnvoll, weil die Marke damit den Reverse Charge sauber belegen kann. Deine USt-IdNr. beantragst du kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern.
Lohnt sich der Verzicht?
Du kannst auf die Kleinunternehmerregelung verzichten und Umsatzsteuer ausweisen. Dann holst du dir die Vorsteuer aus deinen Einkäufen zurück, etwa für Kamera und Laptop. Der Verzicht bindet dich für fünf Jahre. Für Influencer ist die Frage oft einfacher als gedacht: Fast alle deine Kunden sind Unternehmen, die die Umsatzsteuer selbst als Vorsteuer abziehen. Für sie macht es preislich keinen Unterschied, ob du Umsatzsteuer ausweist. Der Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt für dich deshalb vor allem im geringeren Aufwand, nicht im Preis. Wer viel investiert, kann mit dem Verzicht besser fahren.
Vergleich: Deutschland, Österreich, Schweiz
| Deutschland | Österreich | Schweiz | |
|---|---|---|---|
| Name | Kleinunternehmerregelung | Kleinunternehmerregelung | keine MWST-Pflicht unter der Grenze |
| Grenze | 25.000 € Vorjahr, 100.000 € laufendes Jahr | 55.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr | CHF 100'000 im Jahr |
| Gerechnet | netto | brutto | Umsatz im In- und Ausland |
| Überschreiten | ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet | Toleranz bis 60.500 € nur im laufenden Jahr, Befreiung bis Jahresende | Steuerpflicht nach Ablauf des Geschäftsjahres, Anmeldung innerhalb von 30 Tagen |
| Hinweis auf der Rechnung | Steuerbefreiung nach § 19 UStG | umsatzsteuerfrei als Kleinunternehmer | keine MWST ausweisen |
Die Einzelheiten stehen in den Artikeln Steuern für Influencer in Österreich und Steuern für Influencer in der Schweiz.
Checkliste für Kleinunternehmer
Quellen und Einordnung
Recherche: 15.10.2026.
- Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Abs. 2, § 13b, § 14a und § 19, in der Fassung ab 1. Januar 2025
- Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 18. März 2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer
- Umsatzsteuergesetz Österreich, § 6 Abs. 1 Z 27
- Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Schweiz (MWSTG), Art. 10
Die Übersicht fasst allgemeine Regeln mit Stand 2026 zusammen und ist keine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
In Deutschland darf der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten, jeweils netto.
Was passiert, wenn ich die 100.000 € im laufenden Jahr überschreite?
Ab dem Umsatz, mit dem du die Grenze überschreitest, gilt die Regelbesteuerung. Diese und alle weiteren Rechnungen schreibst du mit Umsatzsteuer.
Zählen Produkte von Marken zum Umsatz?
Ja. Bekommst du Produkte oder Reisen als Gegenleistung für Beiträge, zählen sie mit ihrem Wert zum Umsatz und zum Gewinn.
Zählen Rechnungen an Marken im EU-Ausland zur Kleinunternehmergrenze?
Nein. Werbeleistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern sind in Deutschland nicht steuerbar und gehören nicht zum Gesamtumsatz. Auf die Rechnung gehört der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; die USt-IdNr. beider Seiten ist für Kleinunternehmer keine Pflicht, aber üblich und sinnvoll.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer für Meta-Anzeigen zahlen?
Wenn du Anzeigen bei einem Anbieter im EU-Ausland mit deiner USt-IdNr. buchst, schuldest du die Umsatzsteuer dafür im Reverse-Charge-Verfahren, auch als Kleinunternehmer.
Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?
Für Creator, die vor allem an Unternehmen verkaufen, ist der Preisvorteil gering, weil Marken die Umsatzsteuer abziehen. Wer viel investiert, kann mit dem Verzicht Vorsteuer zurückholen, ist aber fünf Jahre gebunden.
Gibt es eine EU-Kleinunternehmerregelung?
Ja. Seit 2025 können Kleinunternehmer mit Sitz in Deutschland die Steuerbefreiung auch in anderen EU-Ländern nutzen, wenn ihr Umsatz in der gesamten EU 100.000 € im Jahr nicht übersteigt und sie die Grenze des jeweiligen Landes einhalten. Dafür ist eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern nötig. Für Werbeleistungen an Unternehmen im EU-Ausland spielt das meist keine Rolle, weil dort ohnehin die Marke die Steuer schuldet. Wichtig wird die Regelung vor allem bei Verkäufen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern.
CreatorOffice für Creator
Wenn dein Management CreatorOffice nutzt, siehst du im Creator-Portal Deals, Rechnungen und deinen Anteil an jeder Kooperation, auch bei Produkten als Gegenleistung.





